„Stoppt Putin jetzt!“ titelte der
Spiegel am 28. Juli 2014. Im Hintergrund der Schlagzeile: Fotos und Namen von 50 Opfern des Absturzes des Malaysia-Airlines-Flugs MH17 vom 17. Juli. Die Bilder stammen unter anderem aus den Facebook-Profilen der Opfer – nach Auffassung des
Spiegel „öffentlich zugängliche Quellen“, die von zahlreichen Medien im In- und Ausland genutzt worden seien, um Fotos der Opfer zeigen zu können.
Das Bildblog kritisiert das Vorgehen des
Spiegel und anderer Medien als „Beutezug im Internet“: Journalisten würden „die Facebook-Profile toter Menschen durchwühlen und alles daraus veröffentlichen, was nicht niet- und nagelfest ist“. Der Presserat spricht am Ende eine „Missbilligung“ aus. Der Fall hat eine ethische und eine rechtliche Seite. Rechtsanwalt Markus Kompa
sieht das Persönlichkeitsrecht verletzt: „Die Rechtsansicht, dass man auf Facebook wirksam darin einwilligt, in politische Kampagnen eingespannt zu werden, halte ich für abwegig.“ Aber wie ist es bei „gewöhnlichen“ Opfergalerien? In welchen Fällen ist die Einwilligung durch Betroffene oder Hinerbliebene entbehrlich? Diesen und anderen Fragen wollen wir in dieser Diskussion nachgehen.